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Übersicht

Was ist die Kirchenverwaltung?

Die Kirchenverwaltung ist das Gremium in der Pfarrei, das zusammen mit dem Pfarrer die Kirchenstiftung rechtlich vertritt. Hier lenken die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder zusammen mit dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand aktiv die Geschicke der Pfarrei. Sie trägt die Verantwortung für die wirtschaftlichen und materiellen Belange der Pfarrei.

Die Kirchenverwaltung wird von den Pfarrgemeindemitgliedern für 6 Jahre gewählt.

Wer sind die Mitglieder der Kirchenverwaltung Litzendorf aktuell?

Die Mitglieder der Kirchenverwaltung Litzendorf finden Sie hier.

Welche Aufgaben hat sie?

Die Aufgaben der Kirchenverwaltung sind in der Kirchenstiftungsordnung genau festgelegt. Sie reichen von der gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens über die Beschlussfassung des Haushaltsplanes sowie die anschließende Überwachung des beschlossenen Budgets.

Weitere Aufgaben sind zum Beispiel:

  • Führung des Inventarverzeichnisses
  • Beschaffung und Unterhalt der Inneneinrichtung der Kirchen sowie Ausstattung der Diensträume
  • Anerkennung der Jahresrechnung
  • Abschluss von Arbeitsverträgen und sonstigen Verträgen
  • Beantragung von Zuschüssen
  • Beratung und Beschluss von durchzuführenden Baumaßnahmen
  • Entscheidung über den Verwendungszweck der freiwilligen Zuwendungen

Es gibt vielfältige und sehr interessante Aufgaben zu bewältigen.

Wie ist die (Mit-) Arbeit organisiert?

Der Kirchenverwaltungsvorstand lädt die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, so oft es die Aufgaben erfordern; mindestens zweimal im Jahr. Die Kirchenverwaltung wird durch Beschlussfassung tätig.

  • Der Vorsitzende ist der amtierende Pfarrer.
  • Der Kirchenpfleger ist der Rechnungsführer der Pfarrei.

Auf welcher rechtlichen Grundlage arbeitet die Kirchenverwaltung?

Die maßgebliche rechtliche Grundlage für die Arbeit der Kirchenverwaltungen stellt die kirchenstiftungsordnung für die Diözese Würzburg dar. Die Rechtsgrundlagen sind

  • Bayer. Stiftungsgesetz
  • Bayer. Kirchenstifungsordnung